Bekommt man den Pflichtteil automatisch?

Nein. Um seinen Pflichtteil zu erhalten, muss man ihn fordern. Es besteht also Handlungsbedarf.

Wenn man Erbe wird, geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf die eigene Person über. Also wenn man entweder im Testament des Erblassers bedacht wurde oder in einem Erbvertrag von diesem etwas zugesprochen bekam, erwirbt man zum Beispiel die Immobilien oder Gelder automatisch mit dem Versterben des Erblassers. Auch, wenn vom Erblasser nichts geregelt wurde und man nach dem Gesetz Erbe wird, wird man automatisch mit dem Versterben Eigentümer von Immobilien oder Geldern.

Der Anspruch auf den Pflichtteil, also dem Geldanspruch, der anteilig nach der Pflichtteilsquote bemessen wird, muss grundsätzlich selbstständig durchgesetzt werden. Das heißt, wenn man enterbt wurde, muss man selbst tätig werden.

Bisher bedeutete dies für Personen, die enterbt wurden, regelmäßig viele Gänge zum Anwalt oder häufig sogar zu Gerichten, zermürbende Auseinandersetzungen mit Familienangehörigen oder sonstigen vom Erblasser begünstigten Personen und alles verbunden mit dem Risiko, letztlich selbst auf den Kosten für Anwälte und Prozesse sitzen zu bleiben.

die erbschützer sorgen dafür, dass Sie nichts weiter machen müssen, als in wenigen Minuten mit dem Erbenberater Ihre Pflichtteilsquote feststellen zu lassen und uns daraufhin mit der Durchsetzung zu beauftragen. Den Rest übernehmen wir.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Also, wie lange hab ich Zeit meinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?

Von der eigenen Enterbung zu erfahren ist für viele Menschen im ersten Moment ein enormer Schock von dem man sich erstmal wieder erholen muss. Allerdings steht nahen Angehörigen der sogenannte Pflichtteilsanspruch zu. Das bedeutet ein gewisser Teil der verpflichtend den jeweiligen Angehörigen zusteht an Nachlass. Nun stellt sich jedoch die Frage wie lange man insgesamt Zeit hat diesen Anspruch geltend zu machen. Ein Pflichtteilsanspruch sollte man allerdings nicht zu sehr auf die lange Bank legen, denn die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt drei Jahre. Diese Verjährungsfrist lässt sich folgendermaßen berechnen.

Zunächst müssen wir uns den Beginn der Verjährungsfrist anschauen und dann überlegen bis wann diese drei Jahre reichen. Bei dem üblichen Pflichtteilsanspruch oder Zusatzpflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben beginnt die Verjährung in dem Moment, ab dem der Enterbte von dem Erbfall erfahren hat. Das bedeutet, selbst wenn zum Beispiel der Todesfall bereits einige Jahre zurückliegt, man aber aufgrund von Kontaktabbruch oder ähnlichem nichts mehr von der Person gehört hat und nicht mehr in Kontakt stand, beginnt die Berechnung der Pflichtteilsverjährung tatsächlich erst in dem Moment in dem man von dem Erbfall erfährt.

Anders ist es beim sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der Beschenktenhaftung. Die Verjährungsfrist für den Beschenkten läuft tatsächlich ab dem Moment des Erbfalls – unabhängig davon ob der jeweilige Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat oder nicht.

Der genaue Beginn der Verjährungsfrist ist dann das Ende desjenigen Jahres indem entweder bei der Beschenktenhaftung der Erbfall eingetreten ist, oder bei sonstigen Pflichtteilsberechtigten der Moment in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall erfahren hat.

Ein Beispiel: Der Erblasser ist verstorben am 06.06.2019. Das Testament wird zwei Wochen später eröffnet und am 01.07. enthält ein enterbter Angehöriger ein entsprechendes Schreiben vom Nachlassgericht. Die regelmäßige Verjährung beginnt damit am 31.12.2019 und läuft ab am 31.12.2022. Gerade bei etwas zurückliegenden Erbfällen sollte man daher überlegen ob man die entsprechenden Ansprüche nicht geltend macht. Denn gerade bei Immobilien oder ähnlichen größeren Vermögenswerten kann es um enorme Summen gehen die innerhalb der drei Jahre, also relativ kurzer Frist, geltend zu machen sind.

Wer muss den Pflichtteil zahlen?

 

Der Erbe oder die Erbengemeinschaft bei mehreren Erben (sogenannter Pflichtteilsschuldner). Die Erben oder der Erbe haben den Pflichtteil von der Erbschaft anteilig als Geldbetrag an die Enterbte oder den Enterbten zu zahlen.

Bei Beauftragung übernehmen wir vollständig die Auseinandersetzung mit der Gegenseite, ohne dass Sie selbst in den nervenaufreibenden Konflikt eintreten brauchen.

Welche Arten von Pflichtteilsansprüchen gibt es?

Es gibt insgesamt drei verschiedene Ausgestaltungen eines Pflichtteilsanspruchs.

Es gibt einmal den gewöhnlichen oder auch ordentlichen Pflichtteilsanspruch, es gibt den Zusatzpflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch der einfach nur Pflichtteilsanspruch genannt wird ist die Grundvoraussetzung und steht grundsätzlich jedem zu der ein Pflichtteilsrecht nach dem §2303 folgende BGB hat. Das sind insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und unter gewissen Voraussetzungen auch Eltern (dazu mehr in einem anderen Video).

Der einfache Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geldzahlung gegen die Erben. Wer pflichtteilsberechtigt ist, dem steht in Deutschland immer ein gewisser Teil in Form eines Geldanspruchs am Nachlass eines Verstorbenen zu. Die zweite Art ist der sogenannte Zusatzpflichtteilsanspruch – ein solcher kommt immer dann in Betracht, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbe oder ein Vermächtnis hinterlassen wurde, dieses jedoch hinter der Höhe des Pflichtteilsanspruchs zurückbleibt.

Zuletzt gibt es noch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dies klingt zwar so ähnlich wie der Zusatzpflichtteil, allerdings geht die Ergänzung von einem fiktiven Nachlassvermögen aus.

Einfach erklärt: Ein Pfichtteilsergänzungsanspruch kommt dann in Betracht wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Schenkungen vollzogen hat die sich negativ auf den Pflichtteilsanspruch auswirken. Berechnet wird in diesem Fall dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage des sogenannten fiktiven Nachlasses.

Wie wird der Nachlass, der einem Pflichtteilsanspruch zugrunde gelegt wird, eigentlich bewertet?

Bei Immobilien beispielsweise vergleicht man die Lage des Grundstücks mit der Umgebenen und versucht den allgemeinen Wert des Grundstückes in dem Moment des Erbfalls zu ermitteln. 

Bei unbebauten Grundstücken schaut man sich regelmäßig den Vergleichswert anderer Grundstücke an. Bei bebauten Grundstücken kann es regelmäßig darauf ankommen, wie diese benutzt werden.

Also wenn diese zum Beispiel rein als Renditeobjekt benutzt werden, wird das sogenannte Ertragswertverfahren angewendet. Mann betrachtet hierbei, wie hoch der „Ertrag“ zu bewerten ist, der aus der Vermietung folgt.

Werden bebaute Immobilien hingegen selbst genutzt, wird der sogenannte Sachwert ermittelt. Es ist also nicht so relevant wieviel das ganze einbringt, wenn man es untervermietet, sondern wie der konkrete Wert der Sache selbst aussieht. Man schaut also mehr auf die Substanz als auf den Ertrag.

Anders ist es hingegen bei Unternehmen, wo regelmäßig nur auf den Ertrag geschaut wird und nur in seltenen Fällen auf den Substanzwert selbst. 

Bei Gegenständen wie PKW oder sonstigen Gebrauchsgegenständen – im Haushalt oder ähnlichem – wird grundsätzlich, wenn diese verkauft werden, der Verkaufserlös genommen als Faktor um den Wert zu berechnen.

Bei Schmuck oder ähnlichem bietet sich aber auch eine Schätzung durch einen Experten an. 

Auch Gutachtern kommt daher bei der Ermittlung des Gesamtwerts des Nachlasses eine erhebliche Bedeutung zu. Gerade bei hochwertigen Spezialgegenständen wie Schmuck oder sehr teurer Technik ist es ratsam, einen Gutachter hinzuzuziehen bei der Ermittlung des Wertes der jeweiligen Nachlassgegenstände. 

Gegenüber wem wird der Pflichtteil geltend gemacht?

Zahlungspflichtig, also Anspruchsgegner des Pflichtteilsanspruchs, ist der Erbe oder sind die Erben.

Bei einem einzelnen Erben ist dieser Erbe also Pflichtteilsschuldner gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten oder den Pflichtteilsberechtigten. Bei mehreren Erben haften diese jedoch gemeinsam als sogenannte Gesamtschuldner. Deshalb steht es dem Pflichtteilsberechtigten frei ob er den Pflichtteilsanspruch nur gegenüber einem einzelnen Erben geltend macht oder allen gleichzeitig zusammen.

Um den Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft, also ob der eine Erbe der gezahlt hat von den anderen Erben etwas bekommt, darum braucht sich der Pflichtteilsberechtigte nicht zu kümmern.

Dies ist Sache der Erbengemeinschaft selbst. Die Erbengemeinschaft ist als sogenannte Gesamthansgemeinschaft ausgestaltet für die ähnliche Regeln gelten wie für Gesamtschuldner.

Wie kann man seinen Pflichtteil anmelden?

Wenn man erfahren hat, dass man enterbt wurde, fragen sich viele: Wo kann ich meinen Pflichtteil anmelden? Und wie hat die Anmeldung des Pflichtteils zu erfolgen? Kann ich meinen Pflichtteil vielleicht bei dem Nachlassgericht anmelden, welches mich über die Enterbung informiert hat? 

Zu beachten ist hierbei, dass das Nachlassgericht selbst nicht für die Pflichtteilsanmeldung zuständig ist. Man muss sich vielmehr direkt an die Erben wenden. Bei diesen ist der Pflichtteil anzumelden – genauer gesagt, geltend zu machen. Der Pflichtteil wird nämlich nicht etwa bei einem öffentlichen Amt angemeldet, sondern wird als Geldanspruch unmittelbar eingefordert bei denen, die den Nachlass des Erblassers als Erben erhalten. 

Die Einforderung geschieht durch mehrere Schritte: Zunächst wird regelmäßig ein Nachlassverzeichnis mit genauen Wertangaben angefordert. Von diesem Nachlassgesamtwert wird dann die entsprechende prozentuale Pflichtteilsquote berechnet und sodann gefordert. Mehr zum Thema Nachlassverzeichnis und Pflichtteilsforderung im Detail finden Sie auf unseren Seiten. 

Die Darstellungen auf dieser Seite stellen keinen Rechtsrat oder eine verbindliche Beratungsdienstleistung darüber dar, ob ein Pflichtteilsanspruch im Einzelfall besteht, sondern sollen lediglich einer Übersicht über die Thematik dienen.

Die Rechtslage kann sich im Laufe der Zeit wandeln oder sich schon gewandelt haben.

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