Berechnen Sie mit unserem Pflichtteilsrechner, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht und in welcher Höhe. Beantworten Sie dazu einfach nach für nach die Fragen per Klick. Am Ende wird Ihnen der prozentuale Anteil an der Erbschaft angezeigt, der Ihnen zusteht.
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Weitere Infos zum Pflichtteilsrechner
Wie funktioniert das Berechnen des Pflichtteils?
Der Pflichtteilsrechner funktioniert wie ein in Fragen umgewandeltes Gesetz: Es werden Ihnen diejenigen Fragen des Erbrechts gestellt, die es braucht, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil besteht.
Anders formuliert: Der Pflichtteilrechner wandelt die relevanten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) in Fragen um, auf deren Grundlage sich die Höhe eines etwaigen Pflichtteilszahlungsanspruchs ergibt.
Was bedeuten die blau unterlegten Worte im Pflichtteilsrechner?
Erklärungen im Pflichtteilsrechner sind blau unterlegt
Die blau unterlegten Worte des Pflichtteilsrechners können angeklickt werden für weitere Informationen und Erklärungen. Blau unterlegt sind solche Worte, die nicht immer direkt verständlich sein müssen, wenn man sich das erste Mal mit dem Thema Pflichtteil befasst. So kann man beispielsweise “eingetragene Lebenspartner” anklicken, um genaueres zu deren Bedeutung für für das Pflichtteilsrech herauszufinden.
Wie funktionieren die Fragen des Pflichtteilrechners?
Abfolge der Fragen im Pflichtteilsrechner
Die erste Frage des Online-Erbenberaters erkundigt sich danach, wann Sie von dem Todesfall erfahren haben. Hiermit soll die Gefahr einer Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ausgeschlossen werden, beziehungsweise dass bereits eine solche Verjährung eingetreten ist und so die Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs hemmt.
Erste Frage: Verjährung des Pflichtteils?
Regelmäßig verjährt ein Pflichtteilsanspruch in drei Jahren. Allerdings gilt dies grundsätzlich erst ab Kenntnis aller das Pflichtteilsrecht begründenden Umstände. Das bedeutet also sowohl Kenntnis von dem Erbfall, also Kenntnis darüber, dass der Erblasser verstorben ist, sowie auch Kenntnis über die Enterbung selbst.
Wichtig ist vor allem der Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Das bedeutet, die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn man entsprechende Nachricht vom Nachlassgericht (meist Amtsgericht) erhalten oder anderweitig erfahren hat, dass man enterbt wurde. Mehr zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen finden Sie.
Die weiteren Fragen bei der Pflichtteilsberechnung
Die folgenden Fragen des Pflichtteilsrechners beziehen sich dabei zunächst auf das Verwandtschaftsverhältnis.
Der Verwandtschaftsgrad ist zu klären
Als erstes wird nach Ihrem konkreten Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen gefragt. Hieraus ergibt sich, ob überhaupt ein Pflichtteilsrecht besteht, genauer eine “Pflichtteilsberechtigung”. Denn nach dem deutschen Recht ist nicht jeder pflichtteilsberechtigt. Nur bei gewissen Verwandschaftsgraden besteht nämlich überhaupt ein Pflichtteilsrecht.
Nicht jeder Verwandte ist pflichtteilsberechtigt
Im Wesentlichen sind nur Abkömmlinge, Ehegatten und gelegentlich die Eltern pflichtteilsberechtigt. Gute Freunde, Cousins und Cousinen, aber auch Geschwister haben dagegen keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Mehr dazu, wem nach der Gesetzeslage ein Pflichtteil zusteht, finden Sie.
Gehören Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, geht es weiter im Pflichtteilsrechner
Hat sich ergeben, dass Sie grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, wird als nächstes danach gefragt, ob der Erblasser verheiratet war. Die Pflichtteilsquote wird nämlich im Wesentlichen daran bemessen, welche weiteren Verwandten des Erblassers vorhanden waren, insbesondere sonstige gesetzliche Erben, da sich die Pflichtteilsquote, also der prozentuale Anteil des Pflichtteils am gesamten Nachlass, stets an dem gesetzlichen Erbteil bemisst.
WIchtig ist bei der Berechnung des Pflichtteils, ob und welche Form der Ehe gegeben ist
Wurde die Frage nach dem Vorliegen einer Ehe des Erblassers zum Zeit des Todes mit ja beantwortet, wird als nächstes nach dem konkreten Güterstand der Ehe gefragt.
Den Güterstand braucht unser Pflichtteilsrechner nicht zwingend, liefert dann aber genauere Angaben
Der Güterstand, namentlich Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand, also wenn bei Eheschließung nichts weiter vereinbart wurde), Gütertrennung und Gütergemeinschaft, hat wesentlichen Einfluss auf den Pflichtteil des Ehegatten sowie den Pflichtteil sonstiger Pflichtteilsberechtigter. Mehr zu den Güterständen.
Wurde der Güterstand festgestellt oder war die Erblasserin oder der Erblasser unverheiratet, wird als nächstes zur Ermittlung der konkreten Quote des Pflichtteils erfragt, ob und wie viele (ggf. weitere) Abkömmlinge vorhanden sind.
Die Frage nach den Abkömmlingen des Pflichtteilsrechners
Zu den Abkömmlingen sind grundsätzlich Nachkommen der Abkömmlinge selbst als eines zu zählen, also wenn das unmittelbare Kind des Erblassers zwar bereits verstorben ist, allerdings noch mindestens ein Enkelkind lebt. Dies wirkt sich auf die Höhe der Pflichtteilsquote aus aufgrund eines Prinzips des Erbrechts, welches besagt, dass Nachfahren immer in dem Block der Pflichtteilsberechtigten bleiben. Mehr dazu hier.
Zuletzt braucht der Pflichtteilsrechner für die Berechnung des Pflichtteils Informationen zu etwaigen Pflichtteilsverzichten oder Erbverzichten
Abschließend werden Sie danach gefragt, ob Sie einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht unterzeichnet haben. Ein Pflichtteilsverzicht schließt regelmäßig die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs aus. Mehr dazu.
Das Ergebnis des Pflichtteilsrechners:
Im Anschluss an diese Fragen des Pflichtteilrechners errechnet dieser für Sie die Höhe Ihres Pflichtteils. Die Quote wird in Prozent (%) angegeben (Mehr zur Quote).
Die Angabe der Pflichtteilsquote erfolgt in Prozent (%)
Der Pflichtteilsanspruch selbst ist dabei ein Geldanspruch, also ein Pflichtteilszahlungsanspruch. Das bedeutet, ist zum Beispiel ein Haus im Wert von 150.000 EUR sowie ein Sparkonto im Wert von 50.000 EUR vorhanden, beträgt der Nachlasswert insgesamt 200.000 EUR. Liegt ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % vor, hat der Pflichtteilsberechtigte insgesamt einen Anspruch auf 100.000 EUR in Geld, unabhängig davon, ob das Haus bereits verkauft wurde oder nicht.
Ihr errechneter Pflichtteil ist unser Spezialgebiet
Daran anschließend können Sie uns gerne, sofern Sie dies wünschen, mit der kostenrisikofreien Durchsetzung Ihres Pflichtteils beauftragen. Wir werden ausschließlich auf Provisionsbasis tätig, weshalb unser wichtigstes Ziel darin besteht, den höchstmöglichen Pflichtteilsanspruch für Sie durchzusetzen.
Welche Fragen sind bei Beauftragung zur Durchsetzung meines Pflichtteilsanspruchs zu beantworten?
Wenn Sie uns online mit der Durchsetzung Ihres Pflichtteils beauftragen wollen, fragt Sie unser Online-Erbenberater zunächst nach Ihren Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, Email), damit wir mit Ihnen in Verbindung treten können. Danach benötigen wir mindestens Namen und letzten Wohnort des Verstorbenen, dem gegenüber Ihnen Ihr Pflichtteil zusteht. Im besten Fall können Sie uns auch Informationen über die genaue Adresse der Erblasserin/des Erblassers angeben sowie Informationen über den oder die Erben, da diesen gegenüber die Pflichtteilsberechtigung geltend zu machen ist.
Wir brauchen nur den Ihren Namen, den des Erblassers und dessen letzten Wohnort – kaum Bürokratie für Sie
Daraufhin werden Sie nach etwaigen Zuwendungen des Erblassers gefragt. Dies kann relevant sein bei sog. Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche werden durchgesetzt
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, sofern Schenkungen des Erblassers vor seinem Versterben vorgenommen wurden, die den Pflichtteilsanspruch schmälern. Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung bis zu zehn Jahre zurückliegt. Allerdings vermindert die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruch pro Jahr, das die Schenkung zurückliegt, um zehn Prozent. Die Zehnjahresfrist gilt jedoch grundsätzlich nicht für Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich aus einer Schenkung an Ehegatten ergeben.
Für Ehegatten gilt keine 10-Jahres-Frist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen
In diesem Fall ist für die Pflichtteilsergänzung unerheblich, wann die Schenkung stattfand. Unsere Maxima bei der Durchsetzung ist dabei stets insgesamt die höchstmögliche Pflichtteilsauszahlungsquote zu erzielen.
Ausgleichsansprüche unter Abkömmlingen
Weiter kann sich eine Relevanz aufgrund von Ausgleichspflichten ergeben. Wenn beispielsweise Abkömmlinge oder auch Sie selbst gewisse Zuwendungen zu Lebzeiten erhalten haben, können diese eventuell dem Pflichtteil anzurechnen sein.
Zuletzt werden Sie nach etwaigen Zuwendungen gefragt, die Sie vom Erblasser testamentarisch erhalten haben. Insbesondere relevant sind hierbei Vermächtnisse und Erbteile, die geringer sind, als der Wert des Pflichtteils selbst. In diesem Fall steht nämlich der so genannte Zusatzpflichtteil zu.
Das bedeutet, wir können eine Pflichtteilsforderung in der Höhe geltend machen, in der die tatsächlich erfolgte testamentarische Zuwendung hinter der durch den Pflichtteil vorgegebenen Mindesthöhe zurückbleibt.
Wo finde ich weitere Informationen zum Berechnen des Pflichtteils?
Weitere Informationen darüber, wie der Pflichtteil berechnet wird, finden Sie insbesondere unter unseren Rubrik “Was ist der Pflichtteil”. Unsere Pflichtteilvideos finden Sie unter “Pflichtteil einfach erklärt”.
Hinweis: Die Darstellungen des Pflichtteilsrechners in unserem Erbenberater ersetzen keine umfängliche, erbrechtliche Rechtsberatung. Trotz ständiger Überprüfung des Pflichtteilprogramms ist eine Fehleranfälligkeit im Einzelfall nie vollkommen auszuschließen.