Zugewinngemeinschaft:
Die Zugewinngemeinschaft ist nach deutschem Recht der Regelfall. Das heißt, wenn die Partner keinen Ehevertrag schließen, liegt dieser Güterstand vor.
Zugewinngemeinschaft bedeutet vereinfacht, dass beide Partner während der Ehe eigene Konten führen und nur bei einer Scheidung der „Zugewinn” geteilt wird.