Was ist eigentlich ein Nachlassverzeichnis?
Ein Nachlassverzeichnis ist eine Aufstellung über das gesamte Vermögen des Erblassers inklusive aller Aktiva- und Passiva. Relevanz hat solch ein Nachlassverzeichnis insbesondere bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bei Enterbung. Dieses Nachlassverzeichnis bietet dann eine Grundlage für die Pflichtteilsgeltendmachung des Pflichtteilsberechtigten da er anhand dieser Vermögensaufstellung auch sehen kann wieviel Wert letztendlich sein Pflichtteilsanspruch haben wird. Zunächst ist das gesamte Aktivvermögen aufzunehmen.
Das bedeutet zum Beispiel Eigentum wie insbesondere Immobilien oder Autos und alle Gegenstände von Vermögenswert. Auch Aktiendepots oder andere Wertpapiere sowie insbesondere auch Bankguthaben sind in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Ebenso sind jedoch auch die Erblasserschulden und andere Schulden einzubeziehen die durch den Todesfall entstanden sind, beispielsweise die Beerdigungskosten.
Was bedeuten Aktiv- und Passivnachlass?
Der Aktivnachlass ist die Summe aller vorhandenen positiven Vermögenswerte des Verstorbenen im Moment des Erbfalls.
Dazu gehört Eigentum oder Miteigentum an Immobilien wie Häusern, Grundstücken oder Wohnungen, persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck und alle sonstigen Technikgegenstände die im Haushalt vorhanden sind, oder Gegenstände wie Autos, Motorräder und alle anderen Gebrauchsgegenstände. Vorallem aber auch Forderungen gegen Dritte oder gegen Banken wie Sparkonten, Aktiendepots oder sonstige Wertpapiere.
Auch Versicherungen oder Lebensversicherungen gehören dazu.
Dem gegenüber steht der Passivnachlass. Dazu gehören Schulden des Erblassers gegenüber Dritten, die er zu seinen Lebzeiten aufgenommen hat. Dazu gehören auch gegenüber Banken Kredite.
Auch Beerdigungskosten und sonstige, mit dem Versterben anfallende Kosten sind mit zum Passivnachlass zu zählen.
Der übrige Nachlasswert, also wenn der Passivnachlass vom Aktivnachlass abgezogen wurde, ist der Wert, auf dessen Grundlage der Pflichtteilsanspruch errechnet wird.
Ein Beispiel: Der Erblasser hat ein Haus im Wert von 300.000 EUR hinterlassen und hat Schulden bei der Bank in Höhe von 100.000 EUR. Hierbei bleiben 200.000 EUR als Nachlasswert übrig, von denen der Pflichtteilsanspruch berechnet wird. Bei einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % bleibt dabei beispielsweise ein Geldanspruch in Höhe von 50.000 EUR.
Wer trägt die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis?
Muss ich als Pflichtteilsberechtigter die nKosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis selbst tragen?
Die Antwort im groben: Nein.
Als Ausfluss des Anspruchs auf die Wertermittlung hat der Erbe die Kosten der Nachlassverzeichniserstellung zu tragen.
Nur in Ausnahmefällen kann er dies verweigern, wenn der Nachlass so gering und dürftig ist, dass selbst diese Kosten nicht davon getragen werden könnten. Denn die Kosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sind als sogenannte Nachlassschulden selbst in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen – als Passiva des Erblassers. Natürlich schmälern sie als Passiva wiederum den Gesamtwert des Nachlasses das sie auch als Ergebnis den Pflichtteilsanspruch in seiner Höhe als Geldanspruch schmälern.
Schuldner der notariellen Nachlassverzeichniserstellung werden jedoch lediglich die Erben.
Kann ich bei der Wertermittlung meines Pflichtteilsanspruchs den Gutachter selbst auswählen?
Leider nein. Die Erben dürfen den Gutachter auswählen – vollständig selbstständig.
Auf die genaue Person des Gutachters hat man grundsätzlich als Pflichtteilsberechtigter keinen Einfluss.
Es muss sich weder um einen Vereidigten noch einen öffentlich bestellten Sachverständigen handeln – allerdings muss der Gutachter fachlich geeignet sein.
Das bedeutet beispielsweise bei einer Immobilienbewertung muss derjenige Gutachter eine Expertise im Bereich der Immobilienbewertung vorweisen können. Auch dürfen keine Interessenkonflikte bei der Wahl des Gutachters vorliegen.
Das bedeutet, es müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass der Gutachter unvoreingenommen und unparteiisch die jeweilige Sache begutachtet.
Auf diese Eignung des Gutachters kann der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen seines Wertermittlungsanspruchs Einfluss nehmen.
Wie wird der Nachlass, der einem Pflichtteilsanspruch zugrunde gelegt wird, eigentlich bewertet?
Um den Gesamtwert des Nachlasses zu ermitteln, werden alle Gegenstände des Nachlasses einzeln bewertet. Die Bewertung selbst folgt dabei keiner bestimmten Methode.
Bei Immobilien beispielsweise vergleicht man die Lage des Grundstücks mit der Umgebenen und versucht den allgemeinen Wert des Grundstückes in dem Moment des Erbfalls zu ermitteln.
Bei unbebauten Grundstücken schaut man sich regelmäßig den Vergleichswert anderer Grundstücke an. Bei bebauten Grundstücken kann es regelmäßig darauf ankommen, wie diese benutzt werden.
Also wenn diese zum Beispiel rein als Renditeobjekt benutzt werden, wird das sogenannte Ertragswertverfahren angewendet. Mann betrachtet hierbei, wie hoch der „Ertrag“ zu bewerten ist, der aus der Vermietung folgt.
Werden bebaute Immobilien hingegen selbst genutzt, wird der sogenannte Sachwert ermittelt. Es ist also nicht so relevant wieviel das ganze einbringt, wenn man es untervermietet, sondern wie der konkrete Wert der Sache selbst aussieht. Man schaut also mehr auf die Substanz als auf den Ertrag.
Anders ist es hingegen bei Unternehmen, wo regelmäßig nur auf den Ertrag geschaut wird und nur in seltenen Fällen auf den Substanzwert selbst.
Bei Gegenständen wie PKW oder sonstigen Gebrauchsgegenständen – im Haushalt oder ähnlichem – wird grundsätzlich, wenn diese verkauft werden, der Verkaufserlös genommen als Faktor um den Wert zu berechnen.
Bei Schmuck oder ähnlichem bietet sich aber auch eine Schätzung durch einen Experten an.
Auch Gutachtern kommt daher bei der Ermittlung des Gesamtwerts des Nachlasses eine erhebliche Bedeutung zu. Gerade bei hochwertigen Spezialgegenständen wie Schmuck oder sehr teurer Technik ist es ratsam, einen Gutachter hinzuzuziehen bei der Ermittlung des Wertes der jeweiligen Nachlassgegenstände.
Die Darstellungen auf dieser Seite stellen keinen Rechtsrat oder eine verbindliche Beratungsdienstleistung darüber dar, ob ein Pflichtteilsanspruch im Einzelfall besteht, sondern sollen lediglich einer Übersicht über die Thematik dienen.
Die Rechtslage kann sich im Laufe der Zeit wandeln oder sich schon gewandelt haben.