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Pflichtteil geltend machen

Pflichtteil geltend machen

Hat man durch das Testament erfahren, dass man enterbt wurde, steht man vor Frage, wie der gesetzliche Pflichtteil einzufordern ist. 

Doch wie geht man sowas überhaupt an? Wie genau macht man den Pflichtteil eigentlich geltend?

Sollte man den Pflichtteil gegebenenfalls sogar einklagen? 

 

Pflichtteil geltend machen

Beim Nachlassgericht den Pflichtteil geltend machen

Entgegen häufig anzutreffender Meinung kann man den Pflichtteil nicht bei dem für die Nachlasssache zuständigen Gericht geltend machen und einfordern. Das jeweilige Nachlassgericht (meist Amtsgericht) informiert regelmäßig nur etwaige Pflichtteilsberechtigte über das Vorliegen einer testamentarischen Verfügung. 

 

Man kann den Pflichtteil nicht direkt beim Nachlassgericht geltend machen.

 

In derartigen Schreiben über die Testamentseröffnung erfolgt meist auch ein Hinweis auf das Bestehen eines Pflichtteilsrecht und dass der Pflichtteil selbstständig geltend gemacht werden muss. 

Auch wenn man überhaupt keine Post vom Nachlassgericht erhalten hat, zum Beispiel, weil dem Nachlassgericht die Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt sind, erteilt das Nachlassgericht lediglich Auskünfte über die Erben. 

 

Das Gericht erteilt nur die notwendigen Auskünfte zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs.

 

Diese Auskunft ist jedoch nötig bei der Geltendmachung von Pflichtteilen. Denn der Pflichtteilsanspruch muss unmittelbar gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Nur bei diesen kann man den Pflichtteil einfordern. Denn diese sind die so genannten Pflichtteilsschuldner. 

Sofern man die Erben und deren Adressen also nicht kennt, bleibt bei der Geltendmachung des Pflichtteils das Nachlassgericht die erste Anlaufstelle. 

 

Das Nachlassgericht ist die erste Anlaufstelle bei der Pflichtteilsgeltendmachung.

 

Bei den Erben den Pflichtteil geltend machen

Sobald man die Erben kennt, erfolgt die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber diesen in der Regel sodann in zwei Stufen: 

Pflichtteil geltend machen in zwei Stufen! 

Als erstes fordert man die Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf. Dieses benötigt man, um Kenntnis über den Umfang des konkreten Nachlasses zu erhalten. Darin werden alle Aktiva und Passiva des Erblassers aufgeführt. 

Das Nachlassverzeichnis bildet die Grundlage für den geltend gemachten Pflichtteil 

Aus der Höhe des aktiv verbleibenden Nachlasses nach Abzug der Passiva ergibt sich die konkrete Vermögenssumme, von der ausgehend der geltend zu machende Pflichtteil (Geldanspruch) berechnet wird. Diese Pflichtteilssumme wird jedoch optimalerweise bereits bei der Aufforderung des Nachlassverzeichnisses selbst geltend gemacht. So wird nämlich der Erbe gleichzeitig in Verzug gesetzt. Dies beschleunigt die Durchsetzung des Pflichtteils regelmäßig. 

 

Stufenweise Geltendmachung des Pflichtteils empfiehlt sich bereits beim ersten Geltendmachen gegenüber den Erben!

 

  

Bei Gericht den Pflichtteil geltend machen

Sofern die Erben die Auszahlung des Pflichtteils verweigern, ist häufig das gerichtliche Geltendmachen des Pflichtteils die letzte Option. Je nachdem, in welchem Stadium der Durchsetzung die Erben die Pflichtteilsforderung verweigern, kann eine Stufenklage sinnvoll sein. 

 

Pflichtteil geltend machen mit Stufenklage 

 

Sofern bereits die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verweigert wurde, muss zunächst gerichtlich auch die Auskunft über die Vermögenshöhe des Nachlasses geltend gemacht werden. Der konkret geltend gemachte Pflichtteil kann nämlich nur eingeklagt werden, wenn klar ist, wie hoch die Berechnungsgrundlage ist. Eine Stufenklage ist es deshalb, weil direkt bei Beantragung der Auskunft auch der Pflichtteilsanspruch selbst geltend gemacht wird. Auch hier treten u.a. Verzugszinsen wieder sofort ein. 

 

Gegebenenfalls kann man den Pflichtteil auch per Zahlungsklage geltend machen.

 

Sofern die Erben bereits Auskunft über die Höhe des Nachlasses erteilt haben, kann auch direkt der Pflichtteil mittels Zahlungsklage geltend gemacht werden. Da der Pflichtteilsanspruch ein reiner Anspruch auf Geldzahlung ist, ist eine Geltendmachung auf diesem Wege möglich.

In Betracht kommt auch eine Einziehung des Pflichtteils durch ein Mahnverfahren. Auch ist eine Geltendmachung durch Urkundsverfahren in manchen Sachlagen möglich. 

 

Pflichtteil geltend machen

Sonstige Arten der Geltendmachung des Pflichtteils

Wer den Pflichtteil nicht selbst geltend machen möchte, kann zur Durchsetzung auch einen Anwalt beauftragen. Wer keine Anwaltskosten auf sich nehmen möchte und auch sonstige Verfahrenskosten wie die bei gerichtlicher Geltendmachung nicht riskieren möchte, kann uns damit beauftragen, den Pflichtteil geltend zu machen. 

 

Mit den erbschützern den Pflichtteil geltend machen 

 

Mit den erbschützern sind wir rein auf die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten spezialisiert. Egal ob gerichtlich oder außergerichtlich arbeiten wir rein auf Basis von Erfolgsprovision. Haben wir keinen Erfolg, bleibt unser Service kostenfrei. 

 

Dauer der Geltendmachung des Pflichtteils

Oft steht die Frage im Raum, wie lange es dauert von der ersten Geltendmachung des Pflichtteils bis zu dessen Auszahlung. Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Je nach Auskunfts- und Zahlungsbereitschaft der Erben kann sich die Durchsetzung über unterschiedlichste Dauern ziehen. 

 

Die Dauer der Einziehung des Pflichtteils unterscheidet sich von Fall zu Fall. 

In der Regel benötigen wir zur Einziehung 2-3 Monate.

Schnelle Einziehungen des Pflichtteils können binnen eines Monats erfolgen, andere ziehen sich mehrere Monate. Im Durchschnitt kann man jedoch sagen, dass ein Pflichtteil von der ersten Geltendmachung bis zur Auszahlung bei ordnungsgemäßer Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses zwei bis drei Monate zur Pflichtteilseinziehung benötigt. 

Erfahrungen & Bewertungen zu die erbschützer