Pflichtteil geltend machen
Hat man durch das Testament erfahren, dass man enterbt wurde, steht man vor Frage, wie der gesetzliche Pflichtteil einzufordern ist.
Doch wie geht man sowas überhaupt an? Wie genau macht man den Pflichtteil eigentlich geltend?
Sollte man den Pflichtteil gegebenenfalls sogar einklagen?
Beim Nachlassgericht den Pflichtteil geltend machen
Entgegen häufig anzutreffender Meinung kann man den Pflichtteil nicht bei dem für die Nachlasssache zuständigen Gericht geltend machen und einfordern. Das jeweilige Nachlassgericht (meist Amtsgericht) informiert regelmäßig nur etwaige Pflichtteilsberechtigte über das Vorliegen einer testamentarischen Verfügung.
Man kann den Pflichtteil nicht direkt beim Nachlassgericht geltend machen.
In derartigen Schreiben über die Testamentseröffnung erfolgt meist auch ein Hinweis auf das Bestehen eines Pflichtteilsrecht und dass der Pflichtteil selbstständig geltend gemacht werden muss.
Auch wenn man überhaupt keine Post vom Nachlassgericht erhalten hat, zum Beispiel, weil dem Nachlassgericht die Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt sind, erteilt das Nachlassgericht lediglich Auskünfte über die Erben.
Das Gericht erteilt nur die notwendigen Auskünfte zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs.
Diese Auskunft ist jedoch nötig bei der Geltendmachung von Pflichtteilen. Denn der Pflichtteilsanspruch muss unmittelbar gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Nur bei diesen kann man den Pflichtteil einfordern. Denn diese sind die so genannten Pflichtteilsschuldner.
Sofern man die Erben und deren Adressen also nicht kennt, bleibt bei der Geltendmachung des Pflichtteils das Nachlassgericht die erste Anlaufstelle.
Das Nachlassgericht ist die erste Anlaufstelle bei der Pflichtteilsgeltendmachung.
Bei den Erben den Pflichtteil geltend machen
Sobald man die Erben kennt, erfolgt die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber diesen in der Regel sodann in zwei Stufen:
Pflichtteil geltend machen in zwei Stufen!
Als erstes fordert man die Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf. Dieses benötigt man, um Kenntnis über den Umfang des konkreten Nachlasses zu erhalten. Darin werden alle Aktiva und Passiva des Erblassers aufgeführt.
Das Nachlassverzeichnis bildet die Grundlage für den geltend gemachten Pflichtteil
Aus der Höhe des aktiv verbleibenden Nachlasses nach Abzug der Passiva ergibt sich die konkrete Vermögenssumme, von der ausgehend der geltend zu machende Pflichtteil (Geldanspruch) berechnet wird. Diese Pflichtteilssumme wird jedoch optimalerweise bereits bei der Aufforderung des Nachlassverzeichnisses selbst geltend gemacht. So wird nämlich der Erbe gleichzeitig in Verzug gesetzt. Dies beschleunigt die Durchsetzung des Pflichtteils regelmäßig.
Stufenweise Geltendmachung des Pflichtteils empfiehlt sich bereits beim ersten Geltendmachen gegenüber den Erben!
Bei Gericht den Pflichtteil geltend machen
Sofern die Erben die Auszahlung des Pflichtteils verweigern, ist häufig das gerichtliche Geltendmachen des Pflichtteils die letzte Option. Je nachdem, in welchem Stadium der Durchsetzung die Erben die Pflichtteilsforderung verweigern, kann eine Stufenklage sinnvoll sein.
Pflichtteil geltend machen mit Stufenklage
Sofern bereits die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verweigert wurde, muss zunächst gerichtlich auch die Auskunft über die Vermögenshöhe des Nachlasses geltend gemacht werden. Der konkret geltend gemachte Pflichtteil kann nämlich nur eingeklagt werden, wenn klar ist, wie hoch die Berechnungsgrundlage ist. Eine Stufenklage ist es deshalb, weil direkt bei Beantragung der Auskunft auch der Pflichtteilsanspruch selbst geltend gemacht wird. Auch hier treten u.a. Verzugszinsen wieder sofort ein.
Gegebenenfalls kann man den Pflichtteil auch per Zahlungsklage geltend machen.
Sofern die Erben bereits Auskunft über die Höhe des Nachlasses erteilt haben, kann auch direkt der Pflichtteil mittels Zahlungsklage geltend gemacht werden. Da der Pflichtteilsanspruch ein reiner Anspruch auf Geldzahlung ist, ist eine Geltendmachung auf diesem Wege möglich.
In Betracht kommt auch eine Einziehung des Pflichtteils durch ein Mahnverfahren. Auch ist eine Geltendmachung durch Urkundsverfahren in manchen Sachlagen möglich.
Sonstige Arten der Geltendmachung des Pflichtteils
Wer den Pflichtteil nicht selbst geltend machen möchte, kann zur Durchsetzung auch einen Anwalt beauftragen. Wer keine Anwaltskosten auf sich nehmen möchte und auch sonstige Verfahrenskosten wie die bei gerichtlicher Geltendmachung nicht riskieren möchte, kann uns damit beauftragen, den Pflichtteil geltend zu machen.
Mit den erbschützern den Pflichtteil geltend machen
Mit den erbschützern sind wir rein auf die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten spezialisiert. Egal ob gerichtlich oder außergerichtlich arbeiten wir rein auf Basis von Erfolgsprovision. Haben wir keinen Erfolg, bleibt unser Service kostenfrei.
Dauer der Geltendmachung des Pflichtteils
Oft steht die Frage im Raum, wie lange es dauert von der ersten Geltendmachung des Pflichtteils bis zu dessen Auszahlung. Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Je nach Auskunfts- und Zahlungsbereitschaft der Erben kann sich die Durchsetzung über unterschiedlichste Dauern ziehen.
Die Dauer der Einziehung des Pflichtteils unterscheidet sich von Fall zu Fall.
In der Regel benötigen wir zur Einziehung 2-3 Monate.
Schnelle Einziehungen des Pflichtteils können binnen eines Monats erfolgen, andere ziehen sich mehrere Monate. Im Durchschnitt kann man jedoch sagen, dass ein Pflichtteil von der ersten Geltendmachung bis zur Auszahlung bei ordnungsgemäßer Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses zwei bis drei Monate zur Pflichtteilseinziehung benötigt.
Pflichtteilsanspruch geltend machen: Alles Wichtige für Sie auf einen Blick
Generell können Sie, wenn Sie zum Beispiel vom Nachlassgericht informiert wurden, Ihren Pflichtteil einfordern. Wie hoch dieser ist, hängt in erster Linie von dem Vermögen ab, das ein Verstorbener hinterlassen hat. Es gibt hier aber einige Besonderheiten, die bedacht werden müssen, wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen möchten. So sollten Sie generell bedenken, dass eine Auszahlung zu Lebzeiten nicht möglich ist. Anspruch auf einen Pflichtteil haben Sie erst dann, wenn der Erbfall eingetreten ist. Des Weiteren hat der Pflichtteilsanspruch keinen Einfluss auf die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge. Bereits zu Lebzeiten sind demnach Schenkungen an die Hinterbliebenen möglich. Diese werden jedoch gegebenenfalls auf den Erbteil, der sich nach dem Ableben ergibt, angerechnet.
Was müssen die Erben tun, wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern?
Steht Ihnen ein Pflichtteil zu, ist es Ihr gutes Recht, diesen bei den Erben auch tatsächlich einzufordern. Dabei gibt es einige Aspekte, die die Erben beachten müssen. Damit Sie zum Beispiel in vollem Umfang Ihren Pflichtteil einfordern können, müssen die Erben den genauen Nachlassumfang beauskunften. Das funktioniert am besten mit einem Nachlassverzeichnis.
Pflichtteilsanspruch geltend machen: Das können Sie tun
Nicht immer ist eine gütliche Einigung mit den Erben möglich. Trifft dies auch auf Sie zu, können Sie Ihren Pflichtteil einklagen. Hierbei empfiehlt sich die Stufenklage. Bei dieser wird auf der ersten Stufe Auskunft und Wertermittlung über den Nachlass gefordert. Auf der zweiten Stufe kann eine eidesstattliche Versicherung über die Nachlasshöhe gefordert werden. In der dritten Stufe erfolgt die Forderung der Zahlung des Pflichtteilsanspruchs.
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