Kann ich Erbe eines Pflichtteilsanspruches werden?
Ja. Der Pflichtteilsanspruch kann tatsächlich vererbt werden, beispielsweise wenn der Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten nicht ausgezahlt oder nicht geltend gemacht wurde.
Die Verjährungsregel bleibt davon aber grundsätzlich unberührt – das bedeutet die Verjährung beginnt nicht etwa neu zu laufen sondern richtet sich weiter nach der Kenntnis von dem Erbfall des in diesem Fall pflichtteilsberechtigten Erblassers.
Generell kann der Pflichtteilsanspruch in jeder Weise übertragen, das bedeutet auch abgetreten oder verkauft, werden.
Kann einem Erben ein Pflichtteilsanspruch zustehen?
Ja, das ist tatsächlich möglich. Der sogenannte Zusatzpflichtteil. Zunächst mag man denken, warum jemand, der Erbe geworden ist, also nicht mal wirklich enterbt wurde, noch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte?
Das kann einfach in der Situation vorkommen, in der der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem zu geringen Teil als Erbe eingesetzt hat.
Ein Beispiel:
Der Erblasser hatte ein Vermögen im Gesamtumfang von 50.000€. Nun setzt er eine Person als Erbe ein in der Höhe von 45.000€ und den Pflichtteilsberechtigten in Höhe von 5.000€.
Bleiben nun diese 5.000€ unter dem Wert – also dem Geldwert – des Pflichtteilsanspruches, so steht demjenigen noch der sogenannte Zusatzpflichtteil zu.
Das bedeutet, der Betrag der noch fehlt, um den kompletten Pflichtteilsanspruch auszumachen. Dabei sind natürlich auch wieder lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen, sodass eventuell ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch ebenfalls besteht. Also immer wenn das Erbe vom Wert her geringer ist als der Pflichtteilsanspruch, kann und sollte man den Zusatzpflichtteil geltend machen.
Steht adoptierten oder unehelichen Kindern ein Pflichtteil zu?
Was gilt bei Vermögensverschiebungen vor dem Erbfall?
Nach dem deutschen Gesetz ist der Erblasser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wem er was und wie viel vererben möchte. Jeder soll die Möglichkeit haben, nach eigenem Ermessen darüber entscheiden zu dürfen, was mit seinem Vermögen nach seinem Leben geschehen soll.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: den sogenannten Pflichtteil.
Dieser heißt deshalb so, weil der Erblasser gegenüber gewissen Personen verpflichtet ist, Ihnen einen gewissen Teil seines Vermögens zu überlassen. Nämlich solchen Personen, die zu ihm in einem besonderen persönlichen Verhältnis stehen. Er kann diese Personen nicht einfach enterben. Die Idee dahinter ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zwischen bestimmten Personen solche Bindungen bestehen, dass man sie nicht komplett ohne Hinterlassenschaft nach dem eigenen Leben zurücklassen darf.
Der Pflichtteilsanspruch stellt im Vergleich zum Erbe jedoch lediglich einen Anspruch auf Geld dar. Das bedeutet, während ein Erbe zum Beispiel auch Eigentümer von Immobilien, Autos, etc. des Verstorbenen wird, steht dem, der enterbt wurde und ein Pflichtteilsrecht hat, ein Anspruch auf den anteiligen Wert in Geld zu.
Die Darstellungen auf dieser Seite stellen keinen Rechtsrat oder eine verbindliche Beratungsdienstleistung darüber dar, ob ein Pflichtteilsanspruch im Einzelfall besteht, sondern sollen lediglich einer Übersicht über die Thematik dienen.
Die Rechtslage kann sich im Laufe der Zeit wandeln oder sich schon gewandelt haben.