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Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch in Deutschland besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Berechnung eines konkreten Pflichtteils bemisst sich also an der gesetzlich vorgesehenen Erbquote. Verstirbt zum Beispiel der Vater von zwei Kindern (Sohn und Tochter), dessen Frau bereits vor ihm verstorben war, steht den Kindern nach dem Gesetz grundsätzlich jeweils die Hälfte des Vermögens des Vaters zu. Hat nun beispielsweise der Vater seinen Sohn enterbt, steht diesem noch die Hälfte der Hälfte zu. Der Pflichtteil bei zwei Kindern beträgt also ein Viertel. In dem Beispiel hat der enterbte Sohn einen Anspruch in Höhe von einem Geldbetrag in Höhe von einem Viertel des Gesamtwerts der Erbschaft gegen die Tochter als Erbin.

In welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht, können Sie ebenfalls in unserem Pflichtteilsrechner nach Beantwortung weniger Fragen ermitteln. Sie können Ihren konkreten Pflichtteil prüfen – automatisch und kostenfrei. 

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Wie hoch ist der zu zahlende Pflichtteil?

 

Der Pflichtteilsanspruch in Deutschland besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung eines konkreten Pflichtteils bemisst sich also an der gesetzlich vorgesehenen Erbquote. Verstirbt zum Beispiel der Vater von zwei Kindern (Sohn und Tochter), dessen Frau bereits vor ihm verstorben war, steht den Kindern nach dem Gesetz grundsätzlich jeweils die Hälfte des Vermögens des Vaters zu. Hat nun beispielsweise der Vater seinen Sohn enterbt, steht diesem noch die Hälfte der Hälfte zu. Der Pflichtteil bei zwei Kindern beträgt also ein Viertel. In dem Beispiel hat der enterbte Sohn einen Anspruch in Höhe von einem Geldbetrag in Höhe von einem Viertel des Gesamtwerts der Erbschaft gegen die Tochter als Erbin. In welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht, können Sie ebenfalls in unserem Erbenberater nach Beantwortung weniger Fragen ermitteln. Sie können Ihren konkreten Pflichtteil berechnen – automatisch und kostenfrei.

Was bedeuten Aktiv- und Passivnachlass?

Der Aktivnachlass ist die Summe aller vorhandenen positiven Vermögenswerte des Verstorbenen im Moment des Erbfalls.

Dazu gehört Eigentum oder Miteigentum an Immobilien wie Häusern, Grundstücken oder Wohnungen, persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck und alle sonstigen Technikgegenstände die im Haushalt vorhanden sind, oder Gegenstände wie Autos, Motorräder und alle anderen Gebrauchsgegenstände. Vorallem aber auch Forderungen gegen Dritte oder gegen Banken wie Sparkonten, Aktiendepots oder sonstige Wertpapiere.

Auch Versicherungen oder Lebensversicherungen gehören dazu.

Dem gegenüber steht der Passivnachlass. Dazu gehören Schulden des Erblassers gegenüber Dritten, die er zu seinen Lebzeiten aufgenommen hat. Dazu gehören auch gegenüber Banken Kredite.

Auch Beerdigungskosten und sonstige, mit dem Versterben anfallende Kosten sind mit zum Passivnachlass zu zählen.

Der übrige Nachlasswert, also wenn der Passivnachlass vom Aktivnachlass abgezogen wurde, ist der Wert, auf dessen Grundlage der Pflichtteilsanspruch errechnet wird.

Ein Beispiel: Der Erblasser hat ein Haus im Wert von 300.000 EUR hinterlassen und hat Schulden bei der Bank in Höhe von 100.000 EUR. Hierbei bleiben 200.000 EUR als Nachlasswert übrig, von denen der Pflichtteilsanspruch berechnet wird. Bei einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % bleibt dabei beispielsweise ein Geldanspruch in Höhe von 50.000 EUR.

Wie wird der Nachlass, der einem Pflichtteilsanspruch zugrunde gelegt wird, eigentlich bewertet?

Um den Gesamtwert des Nachlasses zu ermitteln, werden alle Gegenstände des Nachlasses einzeln bewertet. Die Bewertung selbst folgt dabei keiner bestimmten Methode.

Bei Immobilien beispielsweise vergleicht man die Lage des Grundstücks mit der Umgebenen und versucht den allgemeinen Wert des Grundstückes in dem Moment des Erbfalls zu ermitteln.

Bei unbebauten Grundstücken schaut man sich regelmäßig den Vergleichswert anderer Grundstücke an. Bei bebauten Grundstücken kann es regelmäßig darauf ankommen, wie diese benutzt werden.

Also wenn diese zum Beispiel rein als Renditeobjekt benutzt werden, wird das sogenannte Ertragswertverfahren angewendet. Mann betrachtet hierbei, wie hoch der „Ertrag“ zu bewerten ist, der aus der Vermietung folgt.

Werden bebaute Immobilien hingegen selbst genutzt, wird der sogenannte Sachwert ermittelt. Es ist also nicht so relevant wieviel das ganze einbringt, wenn man es untervermietet, sondern wie der konkrete Wert der Sache selbst aussieht. Man schaut also mehr auf die Substanz als auf den Ertrag.

Anders ist es hingegen bei Unternehmen, wo regelmäßig nur auf den Ertrag geschaut wird und nur in seltenen Fällen auf den Substanzwert selbst.

Bei Gegenständen wie PKW oder sonstigen Gebrauchsgegenständen – im Haushalt oder ähnlichem – wird grundsätzlich, wenn diese verkauft werden, der Verkaufserlös genommen als Faktor um den Wert zu berechnen.

Bei Schmuck oder ähnlichem bietet sich aber auch eine Schätzung durch einen Experten an.

Auch Gutachtern kommt daher bei der Ermittlung des Gesamtwerts des Nachlasses eine erhebliche Bedeutung zu. Gerade bei hochwertigen Spezialgegenständen wie Schmuck oder sehr teurer Technik ist es ratsam, einen Gutachter hinzuzuziehen bei der Ermittlung des Wertes der jeweiligen Nachlassgegenstände.

Die Darstellungen auf dieser Seite stellen keinen Rechtsrat oder eine verbindliche Beratungsdienstleistung darüber dar, ob ein Pflichtteilsanspruch im Einzelfall besteht, sondern sollen lediglich einer Übersicht über die Thematik dienen.

Die Rechtslage kann sich im Laufe der Zeit wandeln oder sich schon gewandelt haben.

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